Nachstehend genannte Beträge sind in den Abschlüssen ebenso anzugeben, sofern sie nicht gesondert in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen werden:

 

a)

der Betrag der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Entschädigungen von Dritten für wertgeminderte, verlorene oder aufgegebene Sachanlagen; und

 

b)

die Beträge der gemäß Paragraph 20A in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Einnahmen und Kosten für Gegenstände, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens hergestellt wurden, und die Angabe, in welchem bzw. welchen Posten der Gesamtergebnisrechnung derartige Einnahmen und Kosten enthalten sind.

[1] Paragraf 74A eingefügt durch Verordnung (EU) 2021/1080. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahres.

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