Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderung eintritt, folgendermaßen zu bilanzieren:
(b) |
[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2016:][5] Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Statusänderung wird in der Ergebnisrechnung als Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der kumulative Betrag eines etwaigen zuvor im sonstigen Ergebnis für diese Tochterunternehmen erfassten Gewinns oder Verlusts wird so behandelt, als hätte die Investmentgesellschaft diese Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung veräußert. [Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2016:] Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Statusänderung wird in der Ergebnisrechnung als Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis für diese Tochterunternehmen erfassten beizulegenden Zeitwerts wird so behandelt, als hätte die Investmentgesellschaft diese Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung veräußert. |
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