Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderung eintritt, folgendermaßen zu bilanzieren:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2016:][2] Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft verliert, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß Paragraph 10 zu bilanzieren. Der Zeitpunkt der Statusänderung gilt als fiktives Erwerbsdatum. Bei der Bilanzierung der Anteile gemäß Paragraph 10 stellt der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum fiktiven Erwerbsdatum die übertragene fiktive Gegenleistung dar.

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2016:] Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft verliert, hat es gemäß Paragraph 10 entweder

(i)

[Absatz (i) gestrichen ab 1.1.2016:][3]

[Absatz (i) anzuwenden bis 30.12.2016:] seine Anteile an einem Tochterunternehmen zu Anschaffungskosten zu bilanzieren. Dabei wird der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt der Statusänderung als Ersatz für die Anschaffungskosten verwendet; oder

(ii)

[Absatz (ii) gestrichen ab 1.1.2016:][4]

[Absatz (ii) anzuwenden bis 30.12.2016:] seine Anteile an einem Tochterunternehmen weiterhin nach IFRS 9 zu bilanzieren.

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2016:][5] Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Statusänderung wird in der Ergebnisrechnung als Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der kumulative Betrag eines etwaigen zuvor im sonstigen Ergebnis für diese Tochterunternehmen erfassten Gewinns oder Verlusts wird so behandelt, als hätte die Investmentgesellschaft diese Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung veräußert.

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2016:] Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Statusänderung wird in der Ergebnisrechnung als Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis für diese Tochterunternehmen erfassten beizulegenden Zeitwerts wird so behandelt, als hätte die Investmentgesellschaft diese Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung veräußert.

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 vom 20.11.2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. Jeder Verweis auf IFRS 9 sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.
[3] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. Jeder Verweis auf IFRS 9 sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.
[4] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. Jeder Verweis auf IFRS 9 sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.
[5] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. Jeder Verweis auf IFRS 9 sollte als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

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