Werden Einzelabschlüsse für ein Mutterunternehmen aufgestellt, das sich gemäß IFRS 10 Paragraph 4a entschließt, keinen Konzernabschluss aufzustellen, müssen die Einzelabschlüsse folgende Angaben enthalten:

 

(a)

die Tatsache, dass es sich bei den Abschlüssen um Einzelabschlüsse handelt; dass von der Befreiung von der Konsolidierung Gebrauch gemacht wurde; Name und Hauptniederlassung (sowie Gründungsland des Unternehmens, falls abweichend), dessen Konzernabschluss nach den Regeln der International Financial Reporting Standards zu Veröffentlichungszwecken erstellt wurde; und die Anschrift, unter welcher der Konzernabschluss erhältlich ist;

 

(b)

eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen unter Angabe

(i)

des Namens dieser Beteiligungsunternehmen;

(ii)

der Hauptniederlassung (sowie Gründungsland des Unternehmens, falls abweichend) dieser Beteiligungsunternehmen;

(iii)

der Beteiligungsquote (und, soweit abweichend, der Stimmrechtsquote) an diesen Beteiligungsunternehmen;

 

(c)

eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter b aufgeführten Anteile.

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