[Paragraf 42 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Da der im Buchwert der Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen eingeschlossene Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt ausgewiesen wird, wird er nicht gemäß den Anforderungen für die Überprüfung der Wertminderung beim Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten separat auf Wertminderung geprüft. Stattdessen wird der gesamte Buchwert der Investition gemäß IAS 36 als ein einziger Vermögenswert auf Wertminderung geprüft, indem sein erzielbarer Betrag (der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten) mit dem Buchwert immer dann verglichen wird, wenn sich bei der Anwendung der Paragraphen 41A-41C Hinweise darauf ergeben, dass die Nettoinvestition wertgemindert sein könnte. Ein Wertminderungsaufwand, der unter diesen Umständen erfasst wird, wird keinem Vermögenswert zugeordnet, d. h. auch nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der Teil des Buchwerts der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ist. Folglich wird jede Wertaufholung gemäß IAS 36 in dem Umfang ausgewiesen, in dem der erzielbare Ertrag der Nettoinvestition anschließend steigt. Bei der Bestimmung des gegenwärtigen Nutzungswerts der Nettoinvestition schätzt ein Unternehmen:

 

(a)

seinen Anteil des Barwerts der geschätzten, künftigen Zahlungsströme, die von dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen voraussichtlich erwirtschaftet werden, einschließlich der Zahlungsströme aus den Tätigkeiten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens und den Erlösen aus der endgültigen Veräußerung der Investition; oder

 

(b)

den Barwert der geschätzten, künftigen Zahlungsströme, die aus den Dividenden der Investition und aus der endgültigen Veräußerung der Investition voraussichtlich resultieren.

Bei sachgemäßen Annahmen führen beide Methoden zu dem gleichen Ergebnis.

[Paragraf 42 anzuwenden bis 30.12.2018:] Da der im Buchwert eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen eingeschlossene Geschäfts- oder Firmenwert nicht gesondert ausgewiesen wird, wird er nicht gesondert gemäß den Anforderungen für die Überprüfung der Wertminderung beim Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten separat auf Wertminderung geprüft. Stattdessen wird der gesamte Buchwert des Anteils gemäß IAS 36 als ein einziger Vermögenswert auf Wertminderung geprüft, indem sein erzielbarer Betrag (der höhere der beiden Beträge aus Nutzungswert und beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten) mit dem Buchwert immer dann verglichen wird, wenn sich bei der Anwendung des IAS 39 Hinweise darauf ergeben, dass der Anteil wertgemindert sein könnte. Ein Wertminderungsaufwand, der unter diesen Umständen erfasst wird, wird keinem Vermögenswert zugeordnet, d.h. auch nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert, der Teil des Buchwerts eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen ist. Folglich wird jede Umkehrung des Wertminderungsaufwands gemäß IAS 36 in dem Umfang ausgewiesen, in dem der erzielbare Ertrag des Anteils anschließend steigt. Bei der Bestimmung des gegenwärtigen Nutzungswerts der Anteile schätzt ein Unternehmen:

 

(a)

seinen Anteil am Barwert der geschätzten, erwarteten künftigen Cashflows, die von dem assoziierten Unternehmen oder vom Gemeinschaftsunternehmen voraussichtlich erwirtschaftet werden, was sowohl die Cashflows aus den Tätigkeiten des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens und als auch die Erlöse aus der endgültigen Veräußerung des Anteils einschließt; oder

 

(b)

den Barwert der geschätzten, erwarteten künftigen Cashflows, die aus den Dividenden des Anteils und seiner endgültigen Veräußerung resultieren.

Bei sachgemäßen Annahmen führen beide Methoden zu dem gleichen Ergebnis.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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