ANWENDUNGSBEREICH
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[Paragraf 1 anzuwenden ab 1.1.2013:] Dieser Standard ist anzuwenden bei der Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und der Berichterstattung über Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen von Gemeinschaftsunternehmen im Abschluss der Partnerunternehmen und der Gesellschafter, ungeachtet der Struktur oder Form in der die Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens stattfinden. Davon ausgenommen sind Anteile von Partnerunternehmen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die gehalten werden von;
(a) |
Wagniskapital-Organisationen oder |
(b) |
offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen |
und die beim erstmaligen Ansatz dazu bestimmt wurden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu werden, oder als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wurden und gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert wurden. Bei solchen Anteilen setzt ein Unternehmen Änderungen am beizulegenden Zeitwert in der Periode, in der die Änderung eintrat, im Gewinn oder Verlust an. Ein Partnerunternehmen, das einen solchen Anteil hält, hat die in den Paragraphen 55 und 56 geforderten Angaben zu machen.
[Paragraf 1 anzuwenden ab 27.1.2009 bis 30.12.2013:] Dieser Standard ist anzuwenden bei der Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und der Berichterstattung über Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen von Gemeinschaftsunternehmen im Abschluss der Partnerunternehmen und der Gesellschafter, ungeachtet der Struktur oder Form der Gemeinschaftsunternehmen. Davon ausgenommen sind Anteile von Partnerunternehmen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die gehalten werden von
(a) |
Wagniskapital-Organisationen oder |
(b) |
offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen |
und die beim erstmaligen Ansatz dazu bestimmt wurden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu werden, oder als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wurden und gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert wurden. Solche Anteile sind gemäß IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Periode der Änderung im Gewinn oder Verlust erfasst werden. Ein Partnerunternehmen, das einen derartigen Anteil hält, nimmt die Offenlegungen gemäß Paragraph 55 und 56 vor.
[Paragraf 1 anzuwenden bis 26.1.2009:] Dieser Standard ist anzuwenden bei der Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und der Berichterstattung über Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen von Gemeinschaftsunternehmen im Abschluss der Partnerunternehmen und Gesellschafter, ungeachtet der Struktur (siehe Paragraph 7) oder Form der Gemeinschaftsunternehmen. Davon ausgenommen sind Anteile von Partnerunternehmen an gemeinschaftlich geführten Unternehmen, die gehalten werden von
(a) |
Wagniskapital-Organisationen oder |
(b) |
offenen Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen |
und die beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten waren oder die als zu Handelszwecken gehalten eingestuft und gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert wurden. Solche Anteile sind gemäß IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Periode der Änderung im Ergebnis erfasst werden.
2
Ein Partnerunternehmen, das einen Anteil an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen hält, ist von der Anwendung der Paragraphen 30 (Quotenkonsolidierung) und 38 (Equity-Methode) befreit, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(a) |
der Anteil ist gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft; |
(b) |
es greift die Ausnahme nach Paragraph 10 des IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse, wonach ein Mutterunternehmen, das auch Anteile an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen besitzt, von der Veröffentlichung eines Konzernabschlusses absehen kann; oder |
(c) |
es treffen alle folgenden Punkte zu:
(i) |
das Partnerunternehmen ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz stehendes Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens und seine Anteilseigner, einschließlich der nicht anderweitig stimmberechtigten, sind darüber unterrichtet, dass das Partnerunternehmen die Quotenkonsolidierung oder die Equity-Methode nicht anwendet, und erheben dagegen keine Einwände; |
(ii) |
die Schuld- oder Eige... | |