Wenn ein Emittent die Begriffsbestimmungen in Paragraph 11 zur Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument oder als finanzielle Verbindlichkeit anwendet, ist nur dann ein Eigenkapitalinstrument gegeben, wenn die nachfolgenden Bedingungen (a) und (b) kumulativ erfüllt sind.
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Kann oder wird das Finanzinstrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um
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Eine vertragliche Verpflichtung, die zum künftigen Empfang oder zur künftigen Lieferung eigener Eigenkapitalinstrumente des Emittenten führt oder führen kann, aber nicht die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt, ist kein Eigenkapitalinstrument; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung aus einem derivativen Finanzinstrument resultiert. Abweichend davon wird ein Instrument, das der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit entspricht, als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale aufweist und die dort genannten Bedingungen erfüllt.
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