Bei der Zuordnung eines Wertminderungsaufwands gemäß Paragraph 104 darf ein Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswerts nicht unter den höchsten der folgenden Werte vermindern:

 

a)

seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (sofern ermittelbar),

 

b)

seinen Nutzungswert (sofern bestimmbar) und

 

c)

null.

Der Betrag des Wertminderungsaufwands, der andernfalls dem Vermögenswert zugeordnet worden wäre, ist anteilig den anderen Vermögenswerten der Einheit (Gruppe von Einheiten) zuzuordnen.

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