Die Liste in Paragraph 12 ist nicht abschließend. Ein Unternehmen kann weitere Anhaltspunkte, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, identifizieren, und diese würden das Unternehmen ebenso verpflichten, den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts zu bestimmen, oder im Falle eines Geschäfts- oder Firmenwerts eine Überprüfung auf Wertminderung gemäß den Paragraphen 80–99 vorzunehmen.

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