Dieser Anhang stellt zwei Ansätze zur Berechnung des Barwerts gegenüber, jeder von ihnen kann den Umständen entsprechend für die Schätzung des Nutzungswerts eines Vermögenswerts verwendet werden. Beim "traditionellen" Ansatz sind die Anpassungen für die in Paragraph A1 beschriebenen Faktoren (b)–(e) im Abzinsungssatz enthalten. Beim "erwarteter Zahlungsstrom"-Ansatz führen die Faktoren (b), (d) und (e) als Anpassungen zu den risikobereinigten erwarteten Zahlungsströmen. Welchen Ansatz ein Unternehmen auch anwendet, um Erwartungen hinsichtlich eventueller wertmäßiger oder zeitlicher Änderungen der künftigen Zahlungsströme widerzuspiegeln, letztlich muss der erwartete Barwert der künftigen Zahlungsströme, d. h. der gewichtete Durchschnitt aller möglichen Ergebnisse widergespiegelt werden.

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