[Absatz anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Ein Unternehmen hat für einen einzelnen Vermögenswert (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert) oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, für den bzw. die während der Periode ein Wertminderungsaufwand erfasst oder aufgehoben wurde, Folgendes anzugeben:
[Absatz anzuwenden bis 30.12.2014:] Ein Unternehmen hat für jeden wesentlichen Wertminderungsaufwand, der für einen einzelnen Vermögenswert, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit während der Periode erfasst oder aufgehoben wurde, folgende Angaben zu machen:
(a) |
die Ereignisse und Umstände, die zu der Erfassung oder der Wertaufholungen geführt haben; |
(b) |
die Höhe des erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwands; |
(d) |
für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit:
|
(e) |
[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2014:][2] den für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbaren Betrag und ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht; [Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.12.2014:] ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht; |
(f) |
[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2014:][3] wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten entspricht, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: [Buchstabe (f) anzuwenden von 1.1.2013 bis 30.12.2014:][4] wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung entspricht, die Grundlage, die benutzt wurde, um den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung zu bestimmen (beispielsweise, ob der beizulegende Zeitwert durch Bezugnahme auf eine Preisnotierung in einem aktiven Markt bemessen wurde). Ein Unternehmen braucht die in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben nicht vorzulegen. [Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2013:] wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten entspricht, die Grundlage, die benutzt wurde, um den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten zu bestimmen (beispielsweise, ob der beizulegende Zeitwert durch die Bezugnahme eines aktiven Marktes bestimmt wurde);
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(g) |
wenn der erzielbare Betrag der Nutzungswert ist, der Abzinsungssatz (-sätze), der bei der gegenwärtigen und der vorhergehenden Schätzung (sofern vorhanden)... |
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