Dieser Standard ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die wie folgt klassifiziert[1] sind:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2014:][2] Tochterunternehmen gemäß Definition in IFRS 10 Konzernabschlüsse;

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2014:] Tochterunternehmen, wie in IAS 27 Konzernabschlüsse und -abschlüsse definiert;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2014:][3] assoziierte Unternehmen, wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen definiert; und

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2014:]

assoziierte Unternehmen, wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen definiert; und

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2014:][4] Gemeinschaftsunternehmen, wie in IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen definiert.

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2014:]

Gemeinschaftsunternehmen, wie in IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen definiert.

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:][5] Bei Wertminderungen anderer finanzieller Vermögenswerte ist IFRS 9 heranzuziehen.

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2018:] Bei Wertminderungen anderer finanzieller Vermögenswerte ist IAS 39 heranzuziehen.

[1] Das Wort "klassifiziert" - anzuwenden ab 1.1.2018 - lautete zuvor "eingestuft"; geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[4] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[5] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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