[Paragraf 61 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Ein Wertminderungsaufwand eines nicht neu bewerteten Vermögenswerts wird im Periodenergebnis erfasst. Ein Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts wird indes im sonstigen Ergebnis erfasst, soweit der Wertminderungsaufwand nicht den in der Neubewertungsrücklage für denselben Vermögenswert ausgewiesenen Betrag übersteigt. Ein solcher Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts führt zu einer Minderung der entsprechenden Neubewertungsrücklage.

[Paragraf 61 anzuwenden bis 20.12.2008:] Ein Wertminderungsaufwand eines nicht neu bewerteten Vermögenswerts wird im Ergebnis erfasst. Ein Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts wird indes direkt gegen die Neubewertungsrücklage des Vermögenswerts verrechnet, soweit der Wertminderungsaufwand nicht den in der Neubewertungsrücklage für denselben Vermögenswert erfassten Betrag übersteigt.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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