Eine faktische Verpflichtung zur Restrukturierung entsteht nur, wenn ein Unternehmen

 

(a)

einen detaillierten, formalen Restrukturierungsplan hat, in dem zumindest die folgenden Angaben enthalten sind:

(i) der betroffene Geschäftsbereich oder Teil eines Geschäftsbereichs;
(ii) die wichtigsten betroffenen Standorte;
(iii) Standort, Funktion und ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten werden;
(iv) die entstehenden Ausgaben; und
(v) der Umsetzungszeitpunkt des Plans; und
 

(b)

bei den Betroffenen eine gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass die Restrukturierungsmaßnahmen durch den Beginn der Umsetzung des Plans oder die Ankündigung seiner wesentlichen Bestandteile den Betroffenen gegenüber durchgeführt wird.

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