Sofern die Möglichkeit eines Abflusses bei der Erfüllung nicht unwahrscheinlich ist, hat ein Unternehmen für jede Gruppe von Eventualverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag eine kurze Beschreibung der Eventualverbindlichkeit und, falls praktikabel, die folgenden Angaben zu machen:

 

(a)

eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen, bewertet nach den Paragraphen 36-52;

 

(b)

die Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags oder der Fälligkeiten von Abflüssen; und

 

(c)

die Möglichkeit einer Erstattung.

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