Forschungs- oder Entwicklungsausgaben, die

 

(a)

sich auf ein laufendes Forschungs- oder Entwicklungsprojekt beziehen, das gesondert oder bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben und als ein immaterieller Vermögenswert angesetzt wurde; und

 

(b)

nach dem Erwerb dieses Projekts anfallen,

sind gemäß den Paragraphen 54-62 zu bilanzieren.

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