Der Restwert eines immateriellen Vermögenswerts mit einer begrenzten Nutzugsdauer ist mit Null anzusetzen, es sei denn, dass

 

(a)

eine Verpflichtung seitens einer dritten Partei besteht, den Vermögenswert am Ende seiner Nutzungsdauer zu erwerben; oder

 

(b)

ein aktiver Markt (gemäß Definition in IFRS 13)[1] für den Vermögenswert besteht, und:

(i) der Restwert unter Bezugnahme auf diesen Markt ermittelt werden kann; und
(ii) es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Markt am Ende der Nutzungsdauer des Vermögenswerts bestehen wird.
[1] "(gemäß Definition in IFRS 13)" eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012, anzuwenden ab 1.1.2013.

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