[Paragraf AG76 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf AG76 anzuwenden ab 1.1.2013 bis 30.12.2018:][2]

Der beste Beleg für den beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments entspricht beim erstmaligen Ansatz normalerweise dem Transaktionspreis (d.h. dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder empfangenen Gegenleistung, siehe auch IFRS 13). Stellt ein Unternehmen fest, dass zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem in Paragraph 43A genannten Transaktionspreis eine Differenz besteht, bilanziert das Unternehmen das betreffende Instrument zu dem betreffenden Datum wie folgt:

 

(a)

Nach der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung, wenn der betreffende beizulegende Zeitwert durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) oder auf der Grundlage einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird. Das Unternehmen setzt die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis als Gewinn oder Verlust an.

 

(b)

in allen anderen Fällen zu der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung. Diese wird zur Abgrenzung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis berichtigt. Nach dem erstmaligen Ansatz setzt das Unternehmen diese abgegrenzte Differenz nur in dem Umfang als Gewinn oder Verlust an, in dem diese aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich des Zeitfaktors) entsteht, den Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden.

[Paragraf AG76 anzuwenden bis 30.12.2013:]

Ein Bewertungsverfahren (a) berücksichtigt daher alle Faktoren, die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung beachten würden, und (b) ist mit den anerkannten wirtschaftlichen Methoden für die Preisfindung von Finanzinstrumenten konsistent. Ein Unternehmen justiert sein Bewertungsverfahren regelmäßig und prüft seine Validität, indem es Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für dasselbe Instrument (d. h. ohne Änderung oder Umgestaltung) oder Preise, die auf verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, verwendet. Ein Unternehmen erhält stetig Marktdaten von demselben Markt, an dem das Finanzinstrument aufgelegt oder erworben wurde. Beim erstmaligen Ansatz ist der beste Nachweis des beizulegenden Zeitwertes eines Finanzinstruments der Transaktionspreis (d. h. der beizulegende Zeitwert des gegebenen oder erhaltenen Entgelts), es sei denn, der beizulegende Zeitwert dieses Finanzinstruments wird durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen desselben Instruments (d. h ohne Änderung oder Umgestaltung) nachgewiesen oder beruht auf einem Bewertungsverfahren, dessen Variablen nur Daten von beobachtbaren Märkten umfassen.

 

(a)[3]

Nach der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung, wenn der betreffende beizulegende Zeitwert durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) oder auf der Grundlage einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird. Das Unternehmen setzt die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis als Gewinn oder Verlust an.

 

(b)[4]

in allen anderen Fällen zu der in Paragraph 43 vorgeschriebenen Bewertung. Diese wird zur Abgrenzung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis berichtigt. Nach dem erstmaligen Ansatz setzt das Unternehmen diese abgegrenzte Differenz nur in dem Umfang als Gewinn oder Verlust an, in dem diese aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich des Zeitfaktors) entsteht, den Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Schuld beachten würden.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[3] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.
[4] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge