[Paragraf 28 anzuwenden ab 4.12.2009:][1]

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:][2] In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an, da der beizulegende Zeitwert weder durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d. h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet, belegt wird (siehe IFRS 9 Paragraph B5.1.2A). In solchen Fällen hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten Folgendes anzugeben:

[Absatz anzuwenden von 1.1.2013 bis 30.12.2018:][3] In einigen Fällen setzt ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einen Gewinn oder Verlust nicht an, weil der beizulegende Zeitwert weder durch eine Marktpreisnotierung in einem aktiven Markt für einen identischen Vermögenswert bzw. eine identische Schuld (d.h. einen Inputfaktor auf Stufe 1) noch mit Hilfe einer Bewertungstechnik, die nur Daten aus beobachtbaren Märkten verwendet (siehe Paragraph AG76 von IAS 39) belegt wird. In Fällen dieser Art hat ein Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten folgende Angaben zu machen:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] Wenn für ein Finanzinstrument kein aktiver Markt besteht, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand eines Bewertungsverfahrens (siehe IAS 39, Paragraphen A74-A79). Den besten Hinweis auf den beizulegenden Zeitwert liefert beim erstmaligen Ansatz jedoch der Transaktionspreis (d. h. der beizulegende Zeitwert des gezahlten oder vereinnahmten Entgelts), es sei denn, die in IAS 39, Paragraph A76 genannten Bedingungen sind erfüllt. Daraus folgt, dass es eine Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Betrag geben könnte, der zu diesem Zeitpunkt unter Verwendung eines Bewertungsverfahrens bestimmt werden würde. Wenn eine solche Differenz besteht, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrument folgende Angaben zu machen:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2018:][4] seine Rechnungslegungsmethode zur erfolgswirksamen Erfassung der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis, um eine Veränderung der Faktoren (einschließlich des Faktors Zeit) widerzuspiegeln, die Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit berücksichtigen würden (siehe IFRS 9 Paragraph B5.1.2A(b)).

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:] seine Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung dieser Differenz im Periodenergebnis, um eine Veränderung der Faktoren (einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln, die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung beachten würden (siehe IAS 39, Paragraph A76A); und

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2018:][5] die Summe der noch erfolgswirksam zu erfassenden Differenzen zu Beginn und am Ende der Periode sowie die Überleitungsrechnung der Änderungen dieser Differenzen.

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2018:] die Summe der im Periodenergebnis noch zu erfassenden Differenzen zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode und eine Überleitung der Änderungen dieser Differenz.

 

(c)[6]

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2018:][7]die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens, dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung der Nachweise für den beizulegenden Zeitwert.

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2018:] Die Gründe für die Schlussfolgerung des Unternehmens, dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert sei, sowie eine Beschreibung der Nachweise, die den beizulegenden Zeitwert belegen.

[Paragraf 28 anzuwenden bis 3.12.2009:]

Wenn für ein Finanzinstrument kein aktiver Markt besteht, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand eines Bewertungsverfahrens (siehe IAS 39, Paragraphen A74-A79). Den besten Hinweis auf den beizulegenden Zeitwert liefert beim erstmaligen Ansatz jedoch der Transaktionspreis (d. h. der beizulegende Zeitwert des gezahlten oder vereinnahmten Entgelts), es sei denn, die in IAS 39, Paragraph A76 genannten Bedingungen sind erfüllt. Daraus folgt, dass es eine Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Betrag geben könnte, der zu diesem Zeitpunkt unter Verwendung eines Bewertungsverfahrens bestimmt werden würde. Wenn eine solche Differenz besteht, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrument folgende Angaben zu machen:

 

(a)

seine Rechnungslegungsmethoden zur Erfassung dieser Differenz im Periodenergebnis, um eine Veränderung der Faktoren (einschließlich des Zeitfaktors) widerzuspiegeln, die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung beachten würden (...

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