Wenn ein Unternehmen biologische Vermögenswerte am Periodenende zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten planmäßigen Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen (siehe Paragraph 30) bewertet, hat ein Unternehmen für solche biologischen Vermögenswerte Folgendes anzugeben:
a) |
eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte, |
b) |
eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, |
c) |
sofern möglich eine Schätzungsbandbreite, innerhalb welcher der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt, |
d) |
die verwendete Abschreibungsmethode, |
e) |
die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze und |
f) |
den Bruttobuchwert und die kumulierten planmäßigen Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode. |
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