Wenn ein Unternehmen biologische Vermögenswerte am Periodenende zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen (siehe Paragraph 30) bewertet, hat ein Unternehmen für solche biologischen Vermögenswerte anzugeben:

 

(a)

eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte;

 

(b)

eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bemessen werden kann;

 

(c)

sofern möglich eine Schätzungsbandbreite, innerhalb welcher der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt;

 

(d)

die verwendete Abschreibungsmethode;

 

(e)

die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze; und

 

(f)

den Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode.

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