Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte, die bislang zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten planmäßigen Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet wurden, während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, hat ein Unternehmen für diese biologischen Vermögenswerte Folgendes anzugeben:

 

a)

eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte,

 

b)

eine Begründung, warum der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wurde, und

 

c)

die Auswirkung der Änderung.

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