Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, die früher zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet wurden, hat ein Unternehmen für diese biologischen Vermögenswerte anzugeben:
(a) |
eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte; |
(b) |
eine Begründung, warum der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wurde; und |
(c) |
die Auswirkung der Änderung. |
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