Wenn der beizulegende Zeitwert der biologischen Vermögenswerte während der Berichtsperiode verlässlich ermittelbar wird, die früher zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet wurden, hat ein Unternehmen für diese biologischen Vermögenswerte anzugeben:

 

(a)

eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte;

 

(b)

eine Begründung, warum der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar wurde; und

 

(c)

die Auswirkung der Änderung.

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