Ein Gewinn oder Verlust, der beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert abzüglich

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Verkaufskosten ("costs to sell")

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten

und durch eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][2] Verkaufskosten ("costs to sell")

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten

eines biologischen Vermögenswertes entsteht, ist in das Ergebnis der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.
[2] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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