Die Annahme in Paragraph 30 kann lediglich beim erstmaligen Ansatz widerlegt werden. Ein Unternehmen, das früher einen biologischen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Verkaufskosten ("costs to sell")

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten

bewertet hat, fährt mit der Bewertung des biologischen Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][2] Verkaufskosten ("costs to sell")

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten

bis zum Abgang fort.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.
[2] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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