In jedem Fall bewertet ein Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Verkaufskosten ("costs to sell").

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten.

Dieser Standard folgt der Auffassung, dass der beizulegende Zeitwert der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte immer verlässlich bewertet werden kann.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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