[Absatz anzuwenden ab 1.1.2023:] Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS [Fußnote ausgelassen] sind nicht anzuwenden auf die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne Vermögenswerte oder Bestandteil einer Veräußerungsgruppe durch die angegebenen IFRS abgedeckt werden:
[Absatz anzuwenden von 1.1.2018 bis 30.12.2023:] Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS [Fußnote gestrichen] sind nicht anzuwenden auf die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne Vermögenswerte oder Bestandteil einer Veräußerungsgruppe durch die nachfolgend angegebenen IFRS abgedeckt werden:
[Absatz anzuwenden bis 30.12.2018:] Die Bewertungsvorschriften dieses IFRSsind nicht anzuwenden auf die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne Vermögenswerte oder Bestandteil einer Veräußerungsgruppe durch die nachfolgend angegebenen IFRS abgedeckt werden:
[Absatz anzuwenden bis 26.1.2009:] Die Bewertungsvorschriften dieses IFRS sind nicht anzuwenden auf die folgenden Vermögenswerte, die als einzelne Vermögenswerte oder Bestandteil einer Veräußerungsgruppe durch die nachfolgend angegebenen Standards abgedeckt werden:
(a) |
latente Steueransprüche (IAS 12 Ertragsteuern); |
(b) |
Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer); |
(c) |
[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2018:] finanzielle Vermögenswerte innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 Finanzinstrumente. [Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2018:] finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen; |
(d) |
langfristige Vermögenswerte, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts in IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanziert werden; |
(e) |
[Buchstabe (e) anzuwenden ab 27.1.2009:] langfristige Vermögenswerte, die mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten gemäß IAS 41 Landwirtschaft angesetzt werden; [Buchstabe (e) anzuwenden bis 26.1.2009:] langfristige Vermögenswerte, die mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich geschätzter Verkaufskosten gemäß IAS 41 Landwirtschaft angesetzt werden; |
(f) |
[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2023:] Gruppen von Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge. [Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2023:] vertragliche Rechte im Rahmen von Versicherungsverträgen laut Definition in IFRS 4 Versicherungsverträge. |