Zwecks Anwendung des in Paragraph 20 genannten Grundsatzes hat ein Unternehmen für jede Periode, für die eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt wurde, folgende Angaben zu machen:
(a) |
allgemeine Informationen, so wie in Paragraph 22 beschrieben; |
Überleitungsrechnungen für
[Anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Beträge in der Bilanz
[Anzuwenden bis 20.12.2008:][2] Bilanzbeträge
der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Beträge in der Bilanz des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen.
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