[Paragraf 22 anzuwenden ab 1.2.2015:][1] Ein Unternehmen hat die folgenden allgemeinen Informationen zu liefern:
(b) |
Arten von Produkten und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse jedes berichtspflichtigen Segments darstellen. |
[Paragraf 22 anzuwenden bis 30.1.2015:] Ein Unternehmen hat die folgenden allgemeinen Informationen anzugeben:
(a) |
Faktoren, die zur Identifizierung der berichtspflichtigen Segmente des Unternehmens verwendet werden. Dazu zählen die Organisationsgrundlage (z. B. die Tatsache, ob sich die Geschäftsführung dafür entschieden hat, das Unternehmen auf der Grundlage der Unterschiede zwischen Produkten und Dienstleistungen, nach geografischen Gebieten, nach dem regulatorischen Umfeld oder einer Kombination von Faktoren zu organisieren, und der Umstand, ob Geschäftssegmente zusammengefasst wurden), und |
(b) |
Arten von Produkten und Dienstleistungen, die die Grundlage der Umsatzerlöse jedes berichtspflichtigen Segments darstellen. |
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