Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu einem jeden berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einbezogen werden, die von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt wurden, auch wenn sie nicht in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einfließen:

 

(a)

Betrag der Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity- Methode bilanziert werden; und

 

(b)

Betrag der Zugänge zu den langfristigen Vermögenswerten[1], ausgenommen Finanzinstrumente, latente Steueransprüche, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Paragraphen 54-58) und Rechte aus Versicherungsverträgen.

[1] Bei einer Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß einer Liquiditätsdarstellung sind als langfristige Vermögenswerte alle Vermögenswerte einzustufen, die Beträge beinhalten, deren Realisierung nach mehr als zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. - Fußnote gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012 vom 5.6.2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres. -.

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