Soweit nicht Paragraph 4.1.5 gilt, hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für die Folgebewertung als zu fortgeführten Anschaffungskosten, als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu klassifizieren. Diese Klassifizierung erfolgt auf Grundlage

 

a)

des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte und

 

b)

der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts.

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