Soweit nicht Paragraph 4.1.5 anwendbar ist, hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für die Folgebewertung als zu fortgeführten Anschaffungskosten, als zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einzustufen. Diese Einstufung erfolgt auf Grundlage

 

a)

des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte und

 

b)

der Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert.

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