Beispiel 11
Die einzige Geschäftstätigkeit eines Beteiligungsunternehmens besteht seinen Gründungsunterlagen zufolge darin, Forderungen aufzukaufen und für seine Investoren laufend abzuwickeln. Die laufende Abwicklung umfasst die Einziehung und Weiterleitung fälliger Kapital- und Zinszahlungen. Bei Ausfall einer Forderung verkauft das Beteiligungsunternehmen die Forderung automatisch an einen Investor, wie in einer Verkaufsvereinbarung zwischen dem Investor und dem Beteiligungsunternehmen gesondert vereinbart wurde. Die einzige maßgebliche Tätigkeit ist die Verwaltung der Forderungen bei Ausfall, da dies die einzige Tätigkeit ist, die die Rendite des Beteiligungsunternehmens signifikant beeinflussen kann. Die Verwaltung der Forderungen vor einem Ausfall ist keine maßgebliche Tätigkeit, da hierfür keine substanziellen Entscheidungen notwendig sind, die die Rendite des Beteiligungsunternehmens signifikant beeinflussen könnten. Die Tätigkeiten vor einem Ausfall sind vorab festgelegt und beschränken sich auf die Einziehung fälliger Zahlungen und deren Weiterleitung an die Investoren. Daher ist bei der Beurteilung der Gesamttätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, die dessen Rendite signifikant beeinflussen, nur das Recht des Investors, die Forderungen bei Ausfall zu verwalten, zu berücksichtigen. In diesem Bespiel wird durch die Ausgestaltung des Beteiligungsunternehmens sichergestellt, dass der Investor die Entscheidungsbefugnis über die Tätigkeiten, die die wirtschaftlichen Erfolge signifikant beeinflussen, zu dem einzigen Zeitpunkt besitzt, zu dem eine solche Entscheidungsbefugnis erforderlich ist. Die Bedingungen der Verkaufsvereinbarung sind ein Bestandteil der Gesamttransaktion und der Gründung des Beteiligungsunternehmens. Daher lassen die Bedingungen der Verkaufsvereinbarung zusammen mit den Gründungsunterlagen des Beteiligungsunternehmens den Schluss zu, dass der Investor die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen besitzt, auch wenn er die Forderungen erst bei Ausfall in Besitz nimmt und die ausgefallenen Forderungen außerhalb der rechtlichen Sphäre des Beteiligungsunternehmens verwaltet.
Beispiel 12
Die Vermögenswerte eines Beteiligungsunternehmens bestehen ausschließlich aus Forderungen. Bei einer Beurteilung von Zweck und Ausgestaltung des Beteiligungsunternehmens wird festgestellt, dass die einzige maßgebliche Tätigkeit darin besteht, die Forderungen bei einem Ausfall zu verwalten. Die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat die Partei, die die ausgefallenen Forderungen verwalten kann, unabhängig davon, ob ein Schuldner tatsächlich ausgefallen ist.