Eine Partei, die an einer gemeinschaftlichen Vereinbarung, nicht aber an ihrer gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, hat in ihren Einzelabschlüssen ihren Anteil an

 

a)

einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 23 zu bilanzieren.

 

b)

einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 bzw., falls das Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen hat, gemäß Paragraph 10 von IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung) zu bilanzieren.

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