Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Gemeinschaftliche Vereinbarung Eine Vereinbarung, die unter der gemeinschaftlichen Führung von zwei oder mehr Parteien steht.
Gemeinschaftliche Führung Die vertraglich geregelte Teilung der Beherrschung einer Vereinbarung, die nur dann gegeben ist, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der sich die Beherrschung teilenden Parteien erfordern.
Gemeinschaftliche Tätigkeit Eine gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben.
Gemeinschaftlich Tätiger Eine Partei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist.
Gemeinschaftsunternehmen Eine gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen.
Partnerunternehmen Eine Partei eines Gemeinschaftsunternehmens, die an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist.
Partei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung Ein an einer gemeinschaftlichen Vereinbarung beteiligtes Unternehmen, unabhängig davon, ob es an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligt ist.
Eigenständiges Vehikel Eine eigenständig identifizierbare Finanzstruktur, einschließlich eigenständiger Rechtseinheiten oder rechtlich anerkannter Einheiten, unabhängig davon, ob diese Einheiten eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Die folgenden Begriffe sind in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) bzw. IFRS 10 Konzernabschlüsse definiert und werden im vorliegenden IFRS in der in den genannten IFRS angegebenen Bedeutung verwendet:

  • Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens,
  • Equity-Methode,
  • Verfügungsgewalt,
  • Schutzrechte,
  • Maßgebliche Tätigkeiten,
  • Einzelabschluss,
  • Maßgeblicher Einfluss.

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