ZIELSETZUNG
[Abschnitt]
1
Zielsetzung dieses IFRS ist es, ein Unternehmen zur Angabe von Informationen zu verpflichten, anhand deren die Abschlussadressaten Folgendes beurteilen können:
a) |
die Art seiner Anteile an anderen Unternehmen und die damit verbundenen Risiken und |
b) |
die Auswirkungen dieser Anteile auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie seine Zahlungsströme. |
Erreichen der Zielsetzung
2
Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
a) |
erhebliche Ermessensentscheidungen und Annahmen, die es getroffen hat bei der Ermittlung
i) |
der Art seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer Vereinbarung, |
ii) |
der Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7–9), |
iii) |
dass es die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, falls anwendbar (Paragraph 9A), und |
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b) |
Angaben zu seinen Anteilen an
i) |
Tochterunternehmen (Paragraphen 10–19), |
ii) |
gemeinschaftlichen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20–23) und |
iii) |
strukturierten Unternehmen, die vom Unternehmen nicht beherrscht werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24–31). |
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3
Sollten die durch diesen IFRS vorgeschriebenen Angaben zusammen mit den durch andere IFRS vorgeschriebenen Angaben die Zielsetzung in Paragraph 1 nicht erfüllen, hat ein Unternehmen alle zusätzlichen Informationen anzugeben, die zur Erfüllung dieses Ziels erforderlich sind.
4
Ein Unternehmen hat zu prüfen, welcher Detaillierungsgrad zur Erfüllung der Angabepflichten notwendig ist und welcher Stellenwert jeder einzelnen Vorschrift in diesem IFRS beizumessen ist. Es hat die Angaben so zusammenzufassen oder aufzuschlüsseln, dass nützliche Angaben weder durch die Aufführung zahlreicher unbedeutender Einzelheiten noch durch die Zusammenfassung von Posten mit unterschiedlichen Merkmalen verschleiert werden (siehe Paragraphen B2–B6).
ANWENDUNGSBEREICH
5
Dieser IFRS gilt für Unternehmen mit Anteilen an:
b) |
gemeinschaftlichen Vereinbarungen (d. h. gemeinschaftlichen Tätigkeiten oder Gemeinschaftsunternehmen), |
c) |
assoziierten Unternehmen, |
d) |
nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen. |
5A
Mit Ausnahme des in Paragraph B17 beschriebenen Falls gelten die Vorschriften dieses IFRS für die in Paragraph 5 aufgeführten Anteile eines Unternehmens, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche eingestuft sind (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft ist).
6
Nicht anwendbar ist dieser IFRS auf
a) |
Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pläne für andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet. |
b) |
den Einzelabschluss eines Unternehmens, auf den IAS 27 Einzelabschlüsse Anwendung findet. Wenn allerdings
i) |
ein Unternehmen Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen hält und lediglich einen Einzelabschluss erstellt, so hat es bei der Aufstellung dieses Einzelabschlusses die Vorschriften der Paragraphen 24–31 anzuwenden; |
ii) |
eine Investmentgesellschaft in ihrem Abschluss all ihre Tochterunternehmen gemäß Paragraph 31 von IFRS 10 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, so hat sie die in diesem IFRS für Investmentgesellschaften verlangten Angaben zu machen. |
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c) |
Anteile eines Unternehmens, das an einer gemeinschaftlichen Vereinbarung, nicht aber an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, es sei denn, diese Anteile führen zu einem maßgeblichen Einfluss auf die Vereinbarung oder es handelt sich um Anteile an einem strukturierten Unternehmen. |
d) |
Anteile an einem anderen Unternehmen, die nach IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert werden. Allerdings hat ein Unternehmen diesen IFRS anzuwenden,
i) |
wenn es sich bei diesen Anteilen um Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen handelt, das nach IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder |
ii) |
wenn es sich bei diesen Anteilen um Anteile an einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen handelt. |
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ERHEBLICHE ERMESSENSENTSCHEIDUNGEN UND ANNAHMEN
[Abschnitt]
7
Ein Unternehmen hat Informationen über erhebliche Ermessensentscheidungen und Annahmen (sowie etwaige Änderungen dieser Ermessensentscheidungen und Annahmen) anzugeben, die es getroffen hat bei der Feststellung,
a) |
dass es ein anderes Unternehmen beherrscht, d. h. ein Beteiligungsunternehmen im Sinne der Paragraphen 5 und 6 von IFRS 10 Konzernabschlüsse, |
b) |
dass es an der gemeinschaftlichen Führung einer Vereinbarung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen hat, und |
c) |
der Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung (d. h. gemeinschaftliche Tätigkeit oder Gemeinschaftsunternehmen), wenn die Vereinbarung über ein eigenständiges Vehikel strukturiert wurde. |
8
Die gemäß Absatz 7 anzugebenden erheblichen Ermessensentscheidungen und Annahmen umfassen auch jene, die ...