Bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen wird, entweder auf dem

 

a)

Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld oder

 

b)

in Ermangelung eines Hauptmarktes auf dem für den Vermögenswert oder die Schuld vorteilhaftesten Markt stattfindet.

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