Ein Leasingnehmer kann beschließen, die Paragraphen 22-49 nicht anzuwenden auf:

 

a)

kurzfristige Leasingverhältnisse und

 

b)

Leasingverhältnisse, bei denen der zugrunde liegende Vermögenswert von geringem Wert ist (Beschreibung siehe Paragraphen B3-B8).

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