Die Kosten des Nutzungsrechts umfassen:
a) |
den Betrag, der sich aus der in Paragraph 26 beschriebenen erstmaligen Bewertung der Leasingverbindlichkeit ergibt; |
b) |
alle bei oder vor der Bereitstellung geleisteten Leasingzahlungen abzüglich aller etwaigen erhaltenen Leasinganreize; |
c) |
alle dem Leasingnehmer entstandenen anfänglichen direkten Kosten; und |
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