(1) Eine Grundsteuervergünstigung kommt nach dem II. WoBauG für Wohnraum folgender Art in Betracht:

 

a)

öffentlich geförderte Wohnungen (§ 5 Abs. 1, § 6 ); vgl. Absatz 2,

 

b)

steuerbegünstigte Wohnungen (§ 5 Abs. 2 ); vgl. Abschnitte 4 bis 11,

 

c)

Wohnheime (§ 15 ); vgl. Abschnitt 12.

Einzelne Wohnräume, die nicht Teile von Wohnungen sind, sind nach § 99 Abs. 2 wie Wohnungen zu behandeln.

 

(2) Das Verfahren für die Bewilligung oder die Entziehung öffentlicher Mittel ist in besonderen Verwaltungsanweisungen geregelt, die von den Ländern erlassen sind oder erlassen werden. Über die Bewilligung öffentlicher Mittel wird von der dafür zuständigen Stelle (Bewilligungsstelle) ein Bescheid (Bewilligungsbescheid) erteilt. Bei einer öffentlich geförderten Wohnung ist die Grundsteuervergünstigung zu gewähren, wenn der Bewilligungsbescheid vorgelegt wird § 93 ). Die Bewilligungsstelle benachrichtigt das zuständige Finanzamt von der Erteilung eines Bewilligungsbescheids oder von dessen Widerruf oder Rücknahme. Die Bewilligungsstelle beziehungsweise die nach Landesrecht für die Bestätigung nach § 18 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) zuständige Stelle benachrichtigt das zuständige Finanzamt außerdem, wenn im Falle einer Beendigung der Eigenschaft "öffentlich gefördert" vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 83 Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zu widerrufen oder nach § 48 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Verbindung mit Abschnitt 11 zurückzunehmen wäre; ferner benachrichtigt die Bewilligungsstelle das zuständige Finanzamt von einem Feststellungsbescheid nach § 94 Abs. 5. Ist in diesen Fällen gegen den Bescheid über den Widerruf oder die Rücknahme der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder gegen den Feststellungsbescheid nach § 94 Abs. 5 ein Rechtsbehelf eingelegt worden, so hat die Bewilligungsstelle das zuständige Finanzamt unverzüglich darüber zu unterrichten. Das Finanzamt hat die Neuveranlagung wegen vorzeitigen Wegfalls der Grundsteuervergünstigung (§ 94 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG) bis zum Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zurückzustellen. Nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde dem Finanzamt den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. Auf Abschnitt 13a wird hingewiesen.

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