Bei den meisten Vermögensübertragungen werden Leibrenten bis an das Lebensende des ehemaligen Eigentümers vereinbart. Der Begriff der Leibrente ist in den §§ 759 bis 761 BGB nur lückenhaft geregelt.[1]  Die Voraussetzungen einer Leibrente sind erfüllt, wenn regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen in bestimmter Höhe auf die Lebenszeit des Berechtigten zu erbringen sind.[2] Leibrenten sind also regelmäßige, zumeist monatliche, in gleicher Höhe zu erbringende Zahlungen.

Die Gleichmäßigkeit der Leistungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien in dem Übertragungsvertrag eine Wertsicherungsklausel vereinbart haben.[3] Der Annahme einer Leibrente steht nicht entgegen, dass die Höhe der Zahlungen z.  B. an Beamtengehälter, Lebenshaltungskosten oder Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt wird. Unschädlich ist auch, wenn die Zahlungen vom Leben einer anderen Person abhängen.

 
Wichtig

Bedeutung einer Wertsicherungsklausel

Eine neue Leibrente entsteht nicht, wenn die Erhöhung in Folge einer Währungs- oder Wertsicherungsklausel eintritt. Der Mehrbetrag, der auf der Wertsicherungsklausel beruht, ist vielmehr ein Teil der Rente, der die Kontinuität des inneren Wertes der Rente sicherstellt.[4]

Bestandteile einer Leibrente

Leibrentenzahlungen setzen sich aus 2 Komponenten zusammen:

  • Dem Kapitalanteil, der dem Verkehrswert des veräußerten Grundstücks entspricht, und
  • dem Zinsanteil, der die Verzinsung des eingesetzten "Kapitals" widerspiegelt und bei Leibrenten als Ertragsanteil bezeichnet wird.
 
Hinweis

Ertragsanteil hängt vom Lebensalter bei Beginn der Rente ab

Der Ertragsanteil hängt vom Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente ab. Er braucht nicht individuell berechnet zu werden, sondern kann aus der gesetzlichen Ertragsanteilstabelle als Prozentsatz abgelesen werden.[5] Dieser Prozentsatz ist auf die zugeflossenen Rentenzahlungen anzuwenden. Die Höhe des Ertragsanteils wird nur einmal zu Beginn der Rente ermittelt und bleibt dann für den einzelnen Rentenfall unverändert[6], es sei denn, der Gesetzgeber beschließt eine neue Tabelle mit höheren oder niedrigeren Ertragsanteilen.

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