Leitsatz
1. Ein Betrieb, der tierische Fette der Unterposition 1518 00 95 KN erzeugt, die nicht dazu bestimmt sind, als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet zu werden, ist kein Herstellungsbetrieb i.S. d. § 6 EnergieStG.
2. Für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse kommt daher die Gewährung einer Steuerbefreiung im Rahmen des Herstellerprivilegs nicht in Betracht.
Normenkette
§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 26, § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL
Sachverhalt
Ein Unternehmen bezieht im Wesentlichen Schlachtnebenprodukte, insbesondere Knochen und Fette, die es zu tierischen Proteinen (Fleischknochenmehl) und tierischen Fetten (Knochenfett) verarbeitet. Die tierischen Nebenprodukte werden erhitzt, ihnen wird das Wasser entzogen und sie werden nach Mehl und Fett getrennt. Das tierische Fett der Unterpos. 1518 00 95 KN lässt sich verschiedenen Verwendungszwecken zuführen. Es kann grundsätzlich als Tierfutter, zur Nutzung in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse oder als Kraft- oder Heizstoff mit einem Heizöl entsprechenden Brennwert genutzt werden. Da die Verwertung als Ausgangsstoff für technische Erzeugnisse höherwertiger als die Nutzung als Kraft- oder Heizstoff ist, wird das Fett zur Weiterverwendung in der oleochemischen Industrie als Ausgangsstoff für technische Enderzeugnisse verkauft.
Das Unternehmen betreibt eine Dampfkesselanlage, in der es fast ausschließlich Tierfett einsetzt, das es von anderen Betrieben bezieht. Seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 EnergieStG lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass keine Energieerzeugnisse hergestellt würden und daher auch das in § 26 EnergieStG festgelegte Herstellerprivileg nicht in Anspruch genommen werden könne. Eine steuerfreie Verwendung des im Rahmen der Dampferzeugung verheizten Tierfetts komme auch nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht.
Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, 4 K 427/09 VE, Haufe-Index 2209022).
Entscheidung
Das Begehren des Unternehmens ist nicht gerechtfertigt. Weder das Unternehmen selbst noch die eigentlichen Verwender treffen eine Bestimmung i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 EnergieStG. Es handelt sich nicht einmal um einen Verkauf zur ungewissen Verwendung, bei dem zumindest die Möglichkeit eines Einsatzes der gelieferten Erzeugnisse zur Erzeugung von Energie bestünde. Da also Herstellungshandlungen fehlen, kann der Betrieb nicht als Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse angesehen werden, sodass die Erteilung einer Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb eines Steuerlagers für Energieerzeugnisse nicht in Betracht kommt.
Das Unternehmen stellt auch keine Energieerzeugnisse i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 EnergieStG her, sodass ihm ein Herstellerprivileg nicht zuerkannt werden kann. Aus diesem Grund hat es auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des zum Betrieb der Dampfkesselanlage verheizten Tierfetts. Es substituiert herkömmliches Heizöl durch Tierfett, es kommt ihm also allein auf die Ausnutzung der durch den Verbrennungsvorgang erzeugten thermischen Energie an; begünstigte und nicht begünstigte Zwecke stehen hier nicht in Konkurrenz, weshalb für eine Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kein Raum ist.
Hinweis
1. Nach § 6 Abs. 3 EnergieStG bedarf derjenige, der Energieerzeugnisse herstellen will, der Erlaubnis. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Einrichtung eines Herstellungsbetriebs. Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Energieerzeugnisse hergestellt werden, die nach § 4 EnergieStG dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen. Tierische Fette der Pos. 1518 KN können jedoch nach § 4 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nur dann als Steuergegenstand angesehen werden, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. Nur aufgrund dieser Bestimmung, die nach § 6 Abs. 1 S. 2 EnergieStG zugleich eine Herstellungshandlung darstellt, unterliegen die Erzeugnisse dem Steueraussetzungsverfahren, sodass es zu ihrer steuerfreien Herstellung und Lagerung eines Steuerlagers bedarf.
Ein Bestimmen i.S.d. § 6 Abs. 1 EnergieStG setzt eine entsprechende Willensbildung voraus, die für einen Außenstehenden wahrnehmbar ist. Die Absicht, ein hergestelltes Erzeugnis als Kraft- oder Heizstoff zu verwenden, kann z.B. dadurch belegt werden, dass ein Produzent tierischer oder pflanzlicher Fette diese in der Kenntnis an eine Raffinerie liefert, dass die Fette dort herkömmlichen Kraft- oder Heizstoffen beigemischt werden. Durch die Belieferung der Raffinerie manifestiert sich ein nach außen erkennbarer Handlungswille, der darauf schließen lässt, dass die Fette nicht der Lebensmittelindustrie, sondern einer energetischen Verwendung zugeführt werden.
2.§ 26 EnergieStG setzt voraus, dass der Begünstigte das steuerfrei belassene Energieerzeugnis zur Au...