Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
Leitsatz
Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlagevermögens (hier Zuchtsauen) für die Neuzugänge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) übergehen. In diesem Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15.2.2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung bestimmt).
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG , § 6 Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Ebenso wie im Fall des BFH-Urteils IV R 19/99 vom selben Tag hatte ein Landwirt zum vergangenen Bilanzstichtag seine Zuchtsauen mit den im BMF-Schreiben vom 22.6.1995 (BStBl I 1995, 179) veröffentlichten Gruppenwerten bewertet. In der Folgebilanz behielt er für die aus dem Vorjahr noch vorhandenen Zuchtsauen dieses Bewertungsverfahren bei. Von den neu hinzugekommenen Sauen schrieb er – anders als im Parallelurteil – nur die Hälfte als geringwertige Wirtschaftsgüter voll ab; die andere Hälfte bezog er in die Gruppenbewertung mit ein.
Das FA wollte alle neuen Zuchtsauen zwingend in die Gruppenbewertung einbeziehen. Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt.
Entscheidung
Der BFH folgte dem FG nur teilweise. Abgesehen davon, dass er entsprechend der Entscheidung im Parallelfall IV R 19/99 den Ansatz des Schlachtwerts bei den sofort abgeschriebenen Tieren für erforderlich hielt, war er auch mit der teilweisen Einbeziehung der neu hinzugekommenen Zuchtsäue in die Gruppenbewertung nicht einverstanden.
Die Abkehr von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung sei stets möglich. Sie müsse aber alle gleichartigen Wirtschaftsgüter einschließen, also alle Zuchtsäue eines Jahrgangs. Ein Mischverfahren würde zwangsläufig zu einer falschen Bewertung der Gruppe führen und einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bedeuten. Mit der Entscheidung für die Sofortabschreibung einiger Tiere eines Jahrgangs habe sich der Kläger insgesamt für den ganzen Jahrgang gegen die Gruppenbewertung entschieden. Dementsprechend seien alle Tiere des Jahrgangs einzeln mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten, soweit nicht von dem Wahlrecht zur Sofortabschreibung Gebrauch gemacht worden sei.
Hinweis
Die Entscheidung geht nur insoweit über das Parallelurteil IV R 19/99 (BFH-PR 2001, 216) hinaus, als sie eine Aussage zur Art und Weise der Gruppenbewertung enthält. Eine Gruppenbewertung setzt immer gleichartige Wirtschaftsgüter voraus (bei Tieren z.B. alle Tiere einer Tierart gleichen Alters). Wenn solche Wirtschaftsgüter vorhanden sind, müssen aber auch alle gleichartigen Wirtschaftsgüter einbezogen werden. Sonst führt die Anwendung des Gruppenwerts zu falschen Ergebnissen.
Will der Unternehmer nicht alle gruppenzugehörigen Wirtschaftsgüter in die Gruppenbewertung einbeziehen, weil er etwa teilweise Abschreibungsvergünstigungen in Anspruch nehmen möchte, darf er alle gruppenzugehörigen Wirtschaftsgüter nur nach dem Einzelbewertungsverfahren bewerten. Bewertungswahlrechte können dann für jedes Wirtschaftsgut eigenständig in Anspruch genommen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.2.2001, IV R 5/99