Zusammenfassung
Incentives werden als Mittel eingesetzt, um die Motivation im Beruf zu fördern. Meist sind es Sachgeschenke in Form von Reisen, Eintrittskarten zur Teilnahme an besonderen Sport-, Konzert-, Freizeit- oder kulturellen Veranstaltungen. Dienen solche Sachgeschenke zur Entlohnung der Arbeitnehmer für erbrachte Arbeitsleistungen, persönlichen Einsatz oder als Anreiz für zukünftige Erfolge, rechnen sie zum Arbeitslohn.
Arbeitsrecht: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Ausgestaltung der Incentive-Leistungen als Teil der betrieblichen Lohngestaltung.
Lohnsteuer: Die Zurechnung zum Arbeitslohn als geldwerter Vorteil richtet sich nach den Regelungen des § 19 Abs. 1 EStG. Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung sind in Verwaltungsanweisungen geregelt: R 19.3, R 19.6, 19.7 LStR und H 19.3, H 19.6, 19.7 LStH sowie im BMF-Schreiben v. 14.10.1996, IV B 2 - S 2143 - 23/96, BStBl 1996 I S. 1192. Zum Begriff der Incentivereise s. BMF, Schreiben 14.10.1996, IV B 2 - S 2143 - 23/96, BStBl 1996 I S. 1192, und BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468.
Für die Bestimmung des Wertansatzes der Sachgeschenke sind § 8 Abs. 2 oder ggf. Abs. 3 EStG sowie R 8.1, 8.2 LStR und H 8.1, 8.2 LStH maßgebend.
Sozialversicherung: In der Sozialversicherung gelten die für die Bestimmung des Arbeitsentgelts grundsätzlichen Regelungen des § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Arbeitsrecht
1 Formen von Incentives
Jedes Unternehmen ist bestrebt, seine Mitarbeiter für die Unternehmensziele zu begeistern. Mitarbeiter, die die Unternehmensziele aktiv leben, sind hochmotiviert und erbringen regelmäßig eine überdurchschnittliche Leistung. Incentives sind ein Hilfsmittel, um die Mitarbeiter zur Erreichung der Ziele zu motivieren. In erster Linie wird dieses Instrument im Bereich der Außendienstmitarbeiter (Vertrieb) eingesetzt. Meistens beruhen die Incentives auf firmenspezifischen, produktbezogenen und zeitlich befristeten Wettbewerben. Häufig werden sie als Incentivereisen oder -events gewährt. Allerdings werden zunehmend auch rein monetäre Formen von Gratifikationen und Sonderzahlungen als Incentives, Incentive-Prämien oder Incentive-Zahlungen bezeichnet. Verspricht der Vertragspartner des Arbeitgebers für Vermittlungsleistungen eine Incentiveprämie, wird ausschließlich der Arbeitgeber zur Leistung verpflichtet und prämienberechtigt, auch wenn er das Versprechen an seine Mitarbeiter weitergereicht hat.
Nach der sog. Anreiz-Beitragstheorie können nur durch die Gewährung von entsprechenden Anreizen die gewünschten Erfolge erreicht werden. Üblicherweise wird zwischen monetären Anreizen (geldliche oder geldwerte Leistungen) oder nichtmonetären Anreizen (Teilnahme an der Führungsorganisation, der informellen Kommunikation etc.; zu unterscheiden von bloßen Betriebsveranstaltungen wie Weihnachts- oder Jubiläumsveranstaltungen) unterschieden. Ebenfalls denkbar sind Karriereanreize, die den Arbeitnehmern finanzielle und soziale Vorteile (z. B. durch ein höheres Prestige aufgrund einer Beförderung) bringen.
2 Betriebliche Übung und Freiwilligkeitsvorbehalt
Monetäre Incentives (z. B. kostenlose Reisen als Prämie für überdurchschnittliche Verkaufsabschlüsse) sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Unter Umständen kann aufgrund betrieblicher Übung eine Anspruchsbegründung für die Zukunft entstehen. Soweit die Voraussetzungen der Gewährung vom Arbeitnehmer erfüllt worden sind, entsteht ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung.
Anspruchsentstehung aus betrieblicher Übung verhindern
Möchte der Arbeitgeber das Entstehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers ausschließen, muss er seine Incentive-Zusage von Anfang an unter einen (schriftlichen) Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. Zudem ist bei jeder einzelnen Leistungsgewährung die Information beizufügen, dass es sich um eine einmalige, keine Ansprüche für die Zukunft begründende Leistung handelt, um eine Anspruchsentstehung aus betrieblicher Übung zu verhindern.
Ansprüche auf Incentives unterliegen den gewöhnlichen Ausschlussklauseln des Arbeitsvertrags.
3 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Die Gewährung von Incentive-Leistungen ist Teil der betrieblichen Lohngestaltung und unterliegt daher der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Es handelt sich um einen Bereich der sog. Teilmitbestimmung: Der Arbeitgeber kann frei über das "Ob" solcher Incentives entscheiden, erst die A...