Bestehen für ein bilanzierendes Unternehmen am Ende des Geschäftsjahres Verbindlichkeiten, deren Grund zwar gewiss, aber deren zeitlicher Anfall und/oder Höhe noch nicht gewiss ist, hat das Unternehmen zur periodengerechten Abgrenzung dieser Verpflichtungen eine Rückstellung im Jahresabschluss auszuweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine sogenannte Außenverpflichtung handelt und der Anlass der Verpflichtung – also deren Entstehung – im abgelaufenen Wirtschaftsjahr liegt.
Rückstellung für Inflationsausgleichsprämie? Es kommt auf die Ausgestaltung an
Für die Inflationsausgleichsprämie ist zu beachten, dass es sich bei dieser grundsätzlich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, deren Zusage und Zahlung in der Praxis je nach Unternehmensgröße und Branche stark variiert. So gibt es z. B. etwaig bereits in Tarifverträgen Festlegungen zur Zahlungsverpflichtung gegenüber den Mitarbeitern oder aber unternehmensinterne Regelungen zur Zahlung in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit. Die verschiedenen Faktoren haben einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung, ob eine Rückstellung für eine Inflationsausgleichsprämie zu bilden ist, so dass eine allgemeine Aussage hier nicht getroffen werden kann. Vielmehr ist auf die betriebsinternen und/oder tarifvertraglichen Vereinbarungen abzustellen und auch Fluktuationswahrscheinlichkeiten sind – nach Aussage des IDW – im Rahmen der Rückstellungsprüfung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich Rückstellungen zu bilden, sofern Inflationsausgleichsprämie fest zugesagt wurde
Grundsätzlich kann aber gesagt werden: Hat der Unternehmer aufgrund tarifvertraglicher oder betrieblicher Vereinbarung eine feste Zusage für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gegeben und ist diese bereits zum Abschlusszeitpunkt in voller Höhe erdient, ist eine Rückstellung im Jahresabschluss einzustellen, soweit die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt. Erfolgt der tarifvertragliche Abschluss mit der Zusage einer Inflationsausgleichszahlung oder bei nicht tarifvertraglich gebundenen Unternehmen die Zusage an die Arbeitnehmer erst nach dem Abschlussstichtag, scheidet die Bildung einer Rückstellung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr grundsätzlich aus.
Bildung einer Rückstellung für Inflationsausgleichsprämie
Zur Unterstützung in der angespannten wirtschaftlichen Lage nach dem stetigen Ansteigen der Energiepreise und als Dank für die gute Arbeit im Geschäftsjahr 2022 sagt Unternehmer Pots seinen 3 langjährigen festangestellten Mitarbeitern beim Weihnachtsessen Ende Dezember 2022 die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie i. H. v. je 3.000 EUR zu, welche zusammen mit dem Gehalt für Januar 2023 ausgezahlt werden soll. Hiervon sollen je 1.000 EUR auf die Wirtschaftsjahre 2022, 2023, 2024 entfallen. Pots gibt jedoch zur Bedingung: Verlässt ein Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2024 das Unternehmen aufgrund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages, ist die ausgezahlte Inflationsprämie zeitanteilig zurückzuzahlen. Lösung: Die Inflationsausgleichsprämie ist von dem Verbleiben der Mitarbeiter im Unternehmen auch in den kommenden 2 Wirtschaftsjahren abhängig und damit noch nicht vollständig erdient. Die Prämie kann daher in 2022 noch nicht in voller Höhe als Aufwand erfasst werden und ist vielmehr anteilig zu verbuchen. D.h.: Die Prämie wurde in 2022 bereits i. H. v. 1.000 EUR je Mitarbeiter voll erdient. Für diesen Aufwand (3 x 1.000 EUR =) 3.000 EUR ist demnach eine Rückstellung im Jahresabschluss 2022 auszuweisen.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
4140/6130 |
Freiwillige soziale Leistung, lohnsteuerfrei |
3.000 |
0965/3074 |
Für den Restbetrag der Prämie (je 2.000 EUR pro Mitarbeiter), welcher noch nicht erdient ist, ist mit der Zahlung im Januar 2023 vielmehr ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dieser ist in den Folgejahren zeitanteilig je nach Erdienung durch die Mitarbeiter aufzulösen.