Leitsatz
Im Rahmen einer sog. kleinen Auskunftsklausel (hier nach Art. 27 Abs. 1 DBA China) haben sich sog. Spontanauskünfte der inländischen an ausländische Finanzbehörden auf jene Gesichtspunkte zu beschränken, die zur Durchführung des Abkommens für die Festsetzung der Steuer im Adressatstaat unerlässlich sind. Dazu gehören bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Name des Steuerpflichtigen, sein Aufenthaltsort sowie die Art und Höhe der Einkünfte, nicht aber der Name und die Anschrift des Arbeitgebers. Die Benennung des Arbeitgebers dient nicht der Durchführung des Abkommens, sondern der Steuererhebung. Es ist Sache des Adressatstaats, dafür seine innerstaatlichen Auskunftsquellen auf der Grundlage der Auskunft auszuschöpfen.
Normenkette
§ 117 Abs. 2 AO, Art. 15 Abs. 1 S. 2, Art. 27 Abs. 1 S. 1 DBA-China
Sachverhalt
Eine deutsche AG unterhielt in China eine Betriebsstätte und beschäftigte dort einen deutschen Arbeitnehmer, der seinen inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben hatte und der deshalb in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig blieb.
Er wurde mit seinen "chinesischen" Arbeitseinkünften in Deutschland von der Steuer freigestellt. Das BZSt erstellte über diese Beträge eine Kontrollmitteilung an die chinesischen Steuerbehörden. Angegeben wurde der Arbeitnehmer, die AG als Arbeitgeber, deren Anschrift in China, der Zeitraum des Aufenthalts in China, der Tätigkeitsort und die Höhe der dortigen Vergütungen. Die Arbeitgeberin wurde daraufhin in China mit Nachforderungen belangt, ihr wurden überdies Nachzahlungen angedroht.
Die AG befürchtete "Standortnachteile" in China. Sie begehrte deshalb den Widerruf der erteilten Auskünfte und klagte sodann auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunft. Die Klage blieb zunächst erfolglos (FG Köln, Urteil vom 20.09.2007, 2 K 938/07, Haufe-Index 1993107, EFG 2008, 1094).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil insoweit auf, als Gegenstand der Auskunft auch der Name und die Anschrift der AG war. Im Hinblick hierauf wurde die Spontanauskunft als rechtswidrig angesehen; der Angaben hätte es nicht bedurft, um den chinesischen Besteuerungsanspruch sicherzustellen.
Soweit die AG sich auch gegen die Mitteilung jener Angaben wandte, die den Arbeitnehmer betrafen, wurde ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse der AG indes verneint.
Hinweis
1. Wird zwischen zwei Vertragsstaaten in einem DBA eine sog. kleine Auskunftsklausel über den zwischenstaatlichen Informationsaustausch entsprechend Art. 26 OECD-MA vereinbart, dann stellt sich zum einen die Frage danach, ob eine solche Klausel eine unaufgeforderte sog. Spontanauskunft der inländischen an die ausländischen Finanzbehörden über einen steuerrelevanten Vorgang ermöglicht. Zum anderen muss die erteilte Information "zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich"sein; Informationen allgemeinerer Art, die dem anderen Vertragsstaat für seine Besteuerungszwecke nützlich sein mögen, werden von der "kleinen" Klausel also nicht umfasst.
2. Im Urteilsfall stellten sich in diesen Zusammenhängen beide Fragen. Der BFH ließ die dort an die chinesischen Steuerbehörden erteilte Spontanauskunft indes schon an den inhaltlichen Auskunftsbeschränkungen scheitern:
Die erteilte Auskunft betraf nämlich den Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers, der in China für eine dort befindliche Betriebsstätte des Arbeitgebers tätig war. Um die Besteuerung dieses Arbeitnehmers ging es: Da dieser an mehr als 183 Tagen in China arbeitete, stand das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DBA China China zu; in Deutschland waren die entsprechenden Arbeitslöhne gem. Art. 23 DBA China freizustellen.
Die deutsche Steuerbehörde, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), hatte sich nun allerdings nicht damit begnügt, eine Kontrollmitteilung mit dem Namen des steuerpflichtigen Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltsort sowie die Art und Höhe seiner Einkünfte zu erstellen. Sie hatte darüber hinaus den Namen und die (deutsche wie chinesische) Anschrift des Arbeitgebers weitergeleitet. Dessen bedarf es jedoch nicht, um den chinesischen Steuerbehörden "auf die Spur" zu helfen.
3. Es gilt der Grundsatz: Auf welche Weise der andere Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht durchsetzt und wie er die Steuer erhebt, ist allein seine Sache. Informationen, die er ggf. dafür benötigt, muss er sich unter Ausschöpfung seiner internrechtlichen Gesetze selbst beschaffen. Der auskunftserteilende Vertragsstaat muss dafür keine Handreichungen leisten. Sie sind schlicht nicht vonnöten, um die Durchführung des Abkommens, hier des Art. 15 Abs. 1 DBA China und das daraus abzuleitende chinesische Besteuerungsrecht als Quellenstaat der geleisteten nichtselbstständigen Arbeit sicherzustellen.
Merke: Der zwischenstaatliche Auskunftsverkehr und die fiskalischen "Vernetzungen" nehmen derzeit erkennbar und weltweit zu. In Einzelfällen ist darauf zu achten, dass auf der Basis des konkret in Rede stehenden DBA nicht ein Zuviel an Informationen weitergegeben wird!
Link zur Entscheidung
BFH, Urte...