Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Eine steuerbare Leistung liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer gegenüber einem Dritten (Unternehmer oder Nichtunternehmer) eine Leistung gegen Entgelt erbringt oder wenn er in genau definierten gesetzlichen Fiktionen eine Leistung für unternehmensfremde Zwecke ausführt. An einer solchen, nach außen gerichteten Leistung fehlt es bei einem Innenumsatz, bei dem der Unternehmer innerhalb seines einheitlichen Unternehmens Leistungen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen erbringt.
Nicht steuerbare Innenumsätze liegen in der Praxis insbesondere in den folgenden Fällen vor:
- Der Unternehmer verbringt Ware von seiner inländischen Produktionsstätte in ein inländisches Auslieferungslager.
- Der Unternehmer verbringt Halbfertigprodukte von einer inländischen Produktionsstätte in eine andere inländische Produktionsstätte.
- Der Unternehmer verbringt Produktionsmittel (Maschinen, Geräte) dauerhaft von einer Betriebsstätte des Unternehmens in eine andere Betriebsstätte; dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Betriebsstätten sich in unterschiedlichen Ländern befinden.
- Der Unternehmer erbringt im Rahmen seines Gesamtunternehmens Leistungen an einen anderen Teil des Unternehmens, z. B. entgeltliche Überlassung von Räumen.
- Bisher wird national davon ausgegangen, dass bei einer Organschaft keine steuerbaren Leistungen zwischen den inländischen Teilen des Organkreises erbracht werden können. Ob dies unionsrechtlich zutreffend ist, ist zumindest nach einer Entscheidung des EuGH offen.
Einheitliches Unternehmen
Ertragsteuerlich zu trennende Einkunftsarten und Betriebe führen umsatzsteuerlich zu einem einheitlichen Unternehmen, soweit sie von demselben Unternehmer betrieben werden. Ein Unternehmer kann immer nur ein Unternehmen haben.
Innenumsatz im einheitlichen Unternehmen
Dachdecker D besitzt auch ein Mehrfamilienhaus, das für Mietwohnzwecke vermietet wird. Dachdeckerbetrieb und Mehrfamilienhaus führen ertragsteuerlich zu unterschiedlichen Einkunftsarten, die Einkünfte sind getrennt zu ermitteln. Im Umsatzsteuerrecht stellen Dachdeckerbetrieb und die Vermietung des Mehrfamilienhauses aber das einheitliche Unternehmen des D dar.
Soweit D an dem Mehrfamilienhaus Dacharbeiten ausführt, stellt dieses einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar. Umsatzsteuer entsteht aufgrund dieser Tätigkeit nicht. Für die verwendeten Materialien kann sich aber ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug oder eine Verpflichtung zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben.
Auch unentgeltliche Leistungen führen innerhalb eines einheitlichen Unternehmens nicht zu einer Besteuerungsfolge. Insoweit ist es für den Unternehmer unerheblich, ob in solchen Fällen (evtl. aus ertragsteuerlichen Gründen) eine Zahlung zwischen den einzelnen Unternehmensteilen erfolgt oder nicht.
Wenn ein Unternehmer für einen nicht steuerbaren Innenumsatz in einem Beleg zwischen seinen Unternehmensteilen oder (nach der bisherigen nationalen Auslegung) innerhalb eines Organkreises Umsatzsteuer gesondert ausweist, schuldet er diese Umsatzsteuer nicht nach § 14c Abs. 2 UStG. Es handelt sich in diesem Fall nur um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg, aus dem weder ein Vorsteuerabzug noch eine Umsatzsteuerschuld abgeleitet werden kann.
Die Rechtsfolge des nicht steuerbaren Innenumsatzes stellt für den handelnden Unternehmer kein Wahlrecht dar. Ein Umsatz innerhalb des Unternehmens kann somit nie zu einem umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgang führen, unabhängig davon, ob eine Zahlung erfolgt oder eine Rechnung ausgestellt wird.
Zu trennen von den nicht steuerbaren Innenumsätzen sind aber Umsätze, die der Unternehmer für Zwecke ausführt, die außerhalb seines Unternehmens liegen. Dabei kann es sich insbesondere um Umsätze für den privaten Bereich handeln. Diese Umsätze führen unter den in § 3 Abs. 1b UStG oder § 3 Abs. 9a UStG aufgeführten Voraussetzungen zu einer Ausgangsleistung, die als Leistung gegen Entgelt angesehen wird.
Unternehmensinterne Verwendung oder Eigenverbrauch
Ob eine unternehmensinterne Verwendung (nicht steuerbarer Innenumsatz) oder eine Leistung für unternehmensfremde Zwecke (steuerbarer "Eigenverbrauch") vorliegt, ist immer nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien zu prüfen.
Nicht zu einem Innenumsatz führen auch Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an verbundene Unternehmen ausführt; eine Ausnahme kann sich nur bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergeben, zu den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Fragestellungen siehe Tz. 5.
Insbesondere bei Umsätzen zwischen einem Unternehmer und einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, kann es nicht zu einem Innenumsatz kommen – eine Ausnahme wäre nur in den Fällen gegeben, in denen eine Personengesellschaft nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH unselbstständig in einen Organkreis eingebunden wäre.