4.1 Unverzichtbarkeit von Belegen
Zwar ist der Buch- und Belegnachweis gem. §§ 17 a - 17 c UStDV nach der Rechtsprechung zur Gesetzeslage bis zum 31.12.2019 keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung gewesen. Die objektiven Merkmale der innergemeinschaftlichen Lieferung konnten auch anhand anderer Beweismittel gewürdigt werden. Allerdings bestand auch nach alter Rechtslage für den Steuerpflichtigen nur dann Vertrauensschutz in die von ihm vorgelegten Belege, wenn diese vollständig und zeitnah zur Ausführung der Lieferung erbracht werden. Dies hatte der BFH auch noch einmal dahingehend bekräftigt, dass der sichere Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung jenseits der formellen Voraussetzungen nicht in anderer Weise (z. B. durch Zeugen) als durch Belege und Aufzeichnungen geführt werden konnte.
Seit dem 1.1.2020 existiert mit der Angleichung der Belegnachweise in Art. 45a MwStSystRL-DVO ohnehin eine einheitliche Regelung für den Belegnachweis in allen EU-Mitgliedstaaten, an der sich auch die nationalen Gerichte orientieren (werden).
4.2 Gelangensvermutung nach § 17a UStDV
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 17a UStDV mit Wirkung vom 1.1.2020 Art. 45 a MwStSystRL-DVO wortgleich in nationales Recht umgesetzt.
Ein Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird hiernach "vermutet", wenn der Lieferant im Besitz zweier sich nicht widersprechender Versendungs- oder Beförderungsbelege oder einem dieser Belege ist und über eine Bestätigung eines unabhängigen Dritten (Versicherung, Bank, Notar, Lagerhalter) über die Ankunft des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet verfügt. Die hierfür erforderlichen Belege sind abschließend in § 17a Abs. 2 UStDV aufgezählt. Die zuständige Finanzbehörde kann die Vermutung widerlegen.
In den Fällen, in denen die Vermutungsregel gem. § 17a UStDV nicht greift, ist der Unternehmer verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass er oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies bedeutet, dass die bisher bestehenden Möglichkeiten der Nachweisführung (insbesondere durch die Gelangensbestätigung) neben der (jetzt) EU-einheitlichen sog. Vermutungsregelung des Art. 45 MwStSystRL-DVO in Deutschland fortbestehen und der Unternehmer – wie bisher auch – den Belegnachweis ausschließlich durch die Gelangensbestätigung führen kann.
4.3 Gelangensbestätigung in Beförderungs- und Versendungsfällen
Unabhängig davon, ob Lieferant oder Abnehmer die Liefergegenstände befördern oder durch einen selbstständigen Beauftragten befördern lassen (Versendung), soll der Unternehmer gem. § 17 a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 17b Abs. 2 UStDV
- das Doppel der Rechnung und
- die Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten oder dem mit der Beförderung Beauftragten Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung),
vorhalten.
Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers,
- Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen i. S. d. § 1 b Abs. 2 UStG einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- Ort und Monat des Erhalts der Gegenstände bzw. in Fällen der Abholung (Beförderung) durch den Abnehmer Ort und Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Ausstellungsdatum und Unterschrift des Abnehmers. Bei elektronischer Übermittlung ist die Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat.
Der "Ort des Erhalts des Gegenstandes" bzw. "Ort des Endes der Beförderung des Gegenstandes" im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist so zu verstehen, dass ein konkreter Bestimmungsort (z. B. eine Stadt, eine Gemeinde) anzugeben ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass dieser Ort tatsächlich nicht den Angaben des Abnehmers entspricht, aber ebenfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt, ist dies nicht zu beanstanden.
Die o. g. Angaben müssen sich nicht aus einem Beleg allein ergeben. Sie können auch in einer Gesamtschau verschiedener Dokumente nachgewiesen werden. So können z. B. auch Kopien der Rechnungsbelege bzw. Lieferscheine zusammen mit einer Bestätigung des Abnehmers über den Erhalt der Gegenstände verwandt werden. Sammelbestätigungen für einen Kalendermonat, maximal ein Kalendervierteljahr, werden von der Verwaltung anerkannt.
Die vom BMF veröffentlichten Muster der Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache dokumentieren lediglich die notwendigen Angaben. Der Unternehmer ist an die Form nicht gebunden.
Elektronisch übermittelte Sammelbestätigung
Insbesondere bei k...