Änderungen zum 1.1.2020:
Zum 1.1.2020 wurden EU-weit zusätzliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen eingeführt.
Der Abnehmer muss gegenüber dem Unternehmer stets eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden und der liefernde Unternehmer muss seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nachkommen und die Zusammenfassende Meldung im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig abgeben. Eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung kann nach § 18a Abs. 10 UStG allerdings noch berichtigt werden. Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung, wirkt dies nach Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 S. 8 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Entsprechendes gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung.
Die zutreffende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers wird nunmehr in allen EU-Ländern materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.
Hierzu wurde in § 6a UStG im Abs. 1 eine Nummer 4 eingeführt:
„Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
...
4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers muss im Lieferzeitpunkt (Beginn des Warentransportes) gültig sein.”
Hierbei ist zu beachten, dass es sich nicht in allen Fällen um die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Zielland handeln muss. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere die Vereinfachungsregeln für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eine wichtige Rolle. Die Verwendung einer abweichenden USt-IdNr. des Abnehmers ist vom Gesetzgeber durch die Formulierung "von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" abgedeckt. Wurde eine USt-IdNr. gegenüber dem Unternehmer verwendet, die von dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, liegt tatbestandlich keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Da insbesondere für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) i. S. d. § 18a UStG und als Nachweis der Unternehmernehmereigenschaft das Vorhandensein einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits heute in der Praxis faktisch erforderlich ist, sehen wir hier keinen signifikanten Anpassungsbedarf.
Eine Steuerbefreiung liegt nur vor, wenn der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat ert...