Leitsatz
Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1999, gem. § 17a UStDV 1999 durch Belege die Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.
Normenkette
§ 6a UStG 1999, § 17a UStDV 1999, Art. 22, Art. 28c Teil A der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger, ein Kfz-Händler, lieferte einen gebrauchten Mercedes-Benz CL 500 Coupé an die Firma S in A, Frankreich, zum Kaufpreis von 168 100 DM. Im Auftrag der S holte G den Pkw ab; der Kaufpreis wurde in bar bezahlt.
Der Kläger beanspruchte die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder dessen Beauftragten sowie die Versicherung des Abnehmers oder dessen Beauftragten, das Fahrzeug nach Frankreich zu befördern, fehlten. Das FG wies die Klage ab (EFG 2006, 451).
Entscheidung
Im Besprechungsfall fehlte die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder dessen Beauftragten und die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UStDV). Die vorgelegte Vollmacht reichte dafür als Nachweis nicht aus. Denn sie enthielt schon keinen Bezug zur streitigen Lieferung. Dies ist aber erforderlich, weil der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung für jeden einzelnen Umsatz erbracht werden muss.
Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamts enthielt -- entgegen der Ansicht des Klägers -- weder die Aussage, dass das Fahrzeug das Inland verlassen hat, noch, dass es in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte darauf in der Bescheinigung selbst hingewiesen.
Hinweis
Voraussetzung für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ist u.a. der Belegnachweis (§ 17a Abs. 2 UStDV). Übereinstimmend mit der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 27.09.2007, Rs. C-146/05, "Collée", BFH-PR 2007, 468) hatte der BFH bereits entschieden, dass die Steuerbefreiung zwar nicht allein deshalb versagt werden darf, wenn zweifelsfrei tatsächlich die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind, der Unternehmer aber die formellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung -- hier den Belegnachweis -- nicht vollständig erbracht hat. Der EuGH hat aber betont, dass dies nicht gilt, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Bestehen deshalb Zweifel daran, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung -- für deren Vorliegen der Unternehmer die Feststellungslast trägt -- erfüllt sind, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung nur unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG beanspruchen. Diese Regelung trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Abholfällen der Unternehmer hinsichtlich der Verbringung des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet auf die Angaben des Abnehmers oder dessen Beauftragten angewiesen ist.
Eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist nach § 6a Abs. 4 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Diese Regelung steht -- wie die EuGH-Rechtsprechung bestätigt -- im Einklang mit Gemeinschaftsrecht.
Soweit der Unternehmer alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung führt, darf ihm die Steuerbefreiung nicht versagt werden. Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.11.2007, V R 71/05