Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine besondere Form des Reihengeschäfts. Es liegt ein Reihengeschäft vor, wenn
- mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und
- die Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Unternehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.
Jede Lieferung ist getrennt zu betrachten und zu beurteilen. Es handelt sich um mehrere Lieferungen, auch wenn nur eine Warenbewegung erfolgt. Zum einen handelt es sich um die bewegte Lieferung (= Transport im Rahmen der tatsächlichen Lieferung) und der ruhenden Lieferung (= Erfüllung durch Lieferung an einen anderen = gedankliche Lieferung).
Konsequenz: Auch wenn bei Reihengeschäften mehrere Lieferungen "gedanklich nacheinander" erfolgen, liegt nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor. Um den Ort der Lieferung zu bestimmen, müssen gem. § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG zwei Regelungen beachtet werden.
Nach § 3 Abs. 6 UStG ist der Grundfall zu lösen. Der Ort der Lieferung bei Beförderung und Versendung ist wie folgt geregelt:
Befördert der Unternehmer selbst einen Gegenstand zu seinem Abnehmer, ist die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung ausgeführt. Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand bei Beginn der Beförderung befindet.
Versendet der Unternehmer einen Gegenstand an seinen Kunden, ist die Lieferung mit der Übergabe an den Beauftragen ausgeführt. Versenden bedeutet, dass der Unternehmer einen unabhängigen Dritten (z. B. eine Spedition, die Post oder einen anderen Zustelldienst) beauftragt, den Gegenstand zum Kunden zu bringen. Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand bei Beginn der Versendung befindet.
Bei einem Reihengeschäft ist nur eine der Lieferungen als Beförderungs- oder Versendungslieferung einzustufen. Für die anderen Lieferungen in einem Reihengeschäft, die also keine Beförderungs- oder Versendungslieferung sind, ist der Ort der Lieferung in § 3 Abs. 7 UStG wie folgt geregelt:
- Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, werden dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
- Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, werden dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
Abwicklung eines Reihengeschäfts
Unternehmer N aus den Niederlanden bestellt eine Maschine für 20.000 EUR netto bei Unternehmer D in Köln. Unternehmer D bestellt die Maschine bei Unternehmer Ö in Österreich für 17.500 EUR. Unternehmer Ö liefert die Maschine unmittelbar an den Unternehmer N.
Die Beförderungs-/Versendungslieferung wurde von Ö ausgeführt. Ö ist der Unternehmer, der als erster in der Reihe die Maschine befördert. Er befördert auch die Maschine in ein anderes EU-Land, sodass es sich bei seiner Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.
Die 2. Lieferung von D ist eine ruhende Lieferung. Für diese Lieferung liegt der Lieferort gem. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in den Niederlanden, weil dort die Versendung endet. Das bedeutet, dass es sich bei dem Unternehmer D um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt, der in den Niederlanden erfolgt. Es ist erforderlich, dass Unternehmer D sich beim Finanzamt in den Niederlanden registrieren lässt und die Umsatzsteuer aus dieser Lieferung gegenüber dem niederländischen Finanzamt erklärt.
Der Unternehmer D muss in seiner Rechnung die 19 %ige niederländische Umsatzsteuer ausweisen. Es ist erforderlich, dass Unternehmer D sich beim Finanzamt in den Niederlanden registrieren lässt und die Umsatzsteuer aus dieser Lieferung gegenüber dem niederländischen Finanzamt erklärt.
Aber: Mit der Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gem. § 25b UStG soll die im Beispiel dargestellte Abwicklung der Reihengeschäfte vereinfacht werden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Unternehmer im anderen EU-Staat nur wegen der Umsatzsteuer erfasst werden müssen. Inhalt der Regelung ist, dass
- die Steuerschuld
- vom ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer = Zwischenhändler)
- auf den letzten Abnehmer übergeht und
- die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entfällt.